Ansuchen auf Freistellung

Richtlinien: Ansuchen auf Freistellung vom Unterricht

Eine Freistellung vom Unterricht muss immer eine begründete Ausnahme sein! Voraussetzung ist, dass der Schüler bzw. die Schülerin keine schwerwiegenden schulischen Probleme hat. An Tagen, an denen Schularbeiten oder Tests stattfinden, ist eine Freistellung grundsätzlich nicht möglich.

Freistellungen vom Unterricht sind vom Gesetzgeber in §45 SchUG geregelt und können „aus wichtigen Gründen“ (§45 Abs. 4 SchUG) genehmigt werden. Wichtige Gründe sind zum Beispiel:

  • Tätigkeiten im Rahmen der SchülerInnen-Vertretung
  • Feiertage verschiedener Religionen
  • Gesundheitliche Gründe (z.B. Therapien oder Kuraufenthalte; bitte Bestätigung bringen)
  • Teilnahme an Sportveranstaltungen (bitte Bestätigung bringen)
  • Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen (bitte Bestätigung bringen)
  • Beerdigungen bzw. Hochzeiten enger (!) Verwandter (Eltern, Großeltern, Geschwister)
  • Besuche von Elternteilen, die dauerhaft im Ausland leben Verlängerungen von Ferienzeiten werden nicht genehmigt: Urlaubsreisen sind in den Ferienzeiten zu planen.

Freistellungen von bis zu einem Tag werden vom Klassenvorstand bzw. der Klassenvorständin bearbeitet und gegebenenfalls genehmigt. Von zwei Tagen bis zu einer Woche ist die Direktion zuständig. Alle Anträge, die mehr als eine Woche betreffen, müssen an die Bildungsdirektion Steiermark gerichtet werden.

Möglicherweise anfallende Stornogebühren für bereits gebuchte Flüge bzw. Reisen können nicht als Rechtfertigung für eine Freistellung vorgebracht werden! Günstigere Tarife für Reisen in der Vorsaison sind keine Gründe für eine Freistellung vom Unterricht.

Ansuchen an die Direktion, die diesen Richtlinien entsprechen, müssen mit dem entsprechenden Formular über die Klassenlehrerin/den Klassenlehrer eingebracht werden.

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